Winterdienst in Lübeck: Diese Pflichten haben Grundstückseigentümer und Vermieter
- Sedo
- 19. Juni
- 3 Min. Lesezeit
Der Winter in Lübeck und an der Ostseeküste kann malerisch sein, bringt aber auch handfeste Verpflichtungen für Grundstückseigentümer und Vermieter mit sich: die Räum- und Streupflicht. Werden Gehwege bei Schnee und Eis nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken bei Unfällen. Wir von Reines-Konzept klären auf, welche Winterdienst Pflichten Sie als Grundstückseigentümer in Lübeck haben und wie Sie diese zuverlässig erfüllen können.

Die gesetzliche Grundlage: Wer ist für den Winterdienst zuständig?
Grundsätzlich sind die Gemeinden und Städte für die Sicherheit auf öffentlichen Wegen und Straßen verantwortlich. Diese übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege jedoch in der Regel per Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck: Für Lübeck ist die jeweils gültige Straßenreinigungssatzung maßgeblich. Diese legt detailliert fest, wer, wann und wie Schnee räumen und bei Glätte streuen muss.
Vermieterpflicht: Als Vermieter sind Sie primär für die Einhaltung der Winterdienstpflichten auf Ihrem Grundstück und den angrenzenden Gehwegen verantwortlich. Sie können diese Pflichten jedoch an Ihre Mieter übertragen.
Übertragung an Mieter: Die Übertragung muss klar und eindeutig im Mietvertrag oder einer wirksamen Hausordnung geregelt sein. Eine pauschale Formulierung reicht oft nicht aus. Auch bei Übertragung bleibt dem Vermieter eine Kontroll- und Überwachungspflicht.
Gewerbetreibende: Auch für Geschäftsgrundstücke, Kundenparkplätze und Zugänge gilt die Verkehrssicherungspflicht.
Umfang des Winterdienstes der Räum- und Streupflichten der Grundstückseigentümer in Lübeck – Was, Wann und Wie?
Die genauen Vorgaben können Sie der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck entnehmen. Üblicherweise gelten folgende Grundsätze:
Was muss geräumt werden?
Gehwege vor dem Grundstück in einer bestimmten Breite (oft 1 bis 1,5 Meter), sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können.
Zugänge zu Mülltonnen und Briefkästen.
Bei Eckgrundstücken ggf. beide anliegenden Gehwege.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Zeitfenster: In der Regel werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft ab 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Bei Bedarf: Bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glättebildung muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden.
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Schnee: Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen.
Glatteis: Bei Glätte ist sofort mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Streumittel: In vielen Gemeinden, so auch oft in Lübeck (Details in der Satzung prüfen!), ist die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Stoffen auf Gehwegen für den privaten Gebrauch stark eingeschränkt oder verboten, um Umweltschäden zu vermeiden. Erlaubt sind meist Sand, Splitt, Granulat oder ähnliche abstumpfende Materialien.
Schneeablagerung: Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn oder in Gullys geschoben werden, sondern sollte am Gehwegrand oder auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.
Haftung bei Unfällen: Die Folgen vernachlässigter Pflichten
Wird die Räum- und Streupflicht vernachlässigt und kommt es infolgedessen zu einem Unfall (z.B. ein Fußgänger stürzt auf dem vereisten Gehweg), kann der Grundstückseigentümer bzw. der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Dies kann umfassen:
Schmerzensgeldforderungen
Übernahme von Behandlungskosten
Verdienstausfall des Geschädigten
Im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen
Eine private Haftpflichtversicherung (für selbstgenutztes Eigentum) bzw. eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich. Diese kann jedoch bei grober Fahrlässigkeit die Leistungen kürzen oder verweigern.
Professioneller Winterdienst als zuverlässige Lösung
Die Erfüllung der Winterdienstpflichten kann zeitaufwendig, körperlich anstrengend und bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) schwer zu gewährleisten sein. Ein professioneller Winterdienst wie Reines-Konzept bietet hier eine sichere und komfortable Lösung:
Zuverlässige Durchführung: Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht gemäß den örtlichen Satzungen.
Pünktlichkeit und Flexibilität: Auch bei plötzlichem Wintereinbruch sind wir für Sie da.
Fachgerechte Ausrüstung: Wir verfügen über die notwendigen Geräte und umweltverträgliche Streumittel.
Haftungsübernahme: Im Rahmen des Dienstleistungsvertrages übernehmen wir die Verantwortung.
Dokumentation: Auf Wunsch führen wir Nachweise über unsere Einsätze.
Reines-Konzept: Ihr Partner für den Winterdienst in Lübeck und Umgebung
Wir von Reines-Konzept sorgen für sichere Wege auf Ihrem Grundstück und den angrenzenden Gehwegen in Lübeck, Bad Schwartau, Stockelsdorf und Umgebung. Wir kennen die lokalen Bestimmungen und bieten Ihnen maßgeschneiderte Winterdienstverträge.
Die Räum- und Streupflicht ist eine ernste Verantwortung. Informieren Sie sich genau über die geltenden Bestimmungen in Lübeck und sorgen Sie für eine zuverlässige Erledigung – entweder selbst oder durch Beauftragung eines professionellen Dienstleisters.
Möchten Sie Ihre Winterdienstpflichten in sichere und zuverlässige Hände geben? Kontaktieren Sie Reines-Konzept für ein individuelles Angebot und einen sorgenfreien Winter!
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